Honorierung
Grundsätzlich kann das Honorar zwischen Mandanten und Rechtsanwalt frei vereinbart werden. Andernfalls gilt das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK). Im Zivilprozess und im Exekutionsverfahren hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei im Ausmaß des Obsiegens die Kosten nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zu ersetzen.
Besteht ein aufrechtes Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis so gilt die freie Rechtsanwaltswahl und erfolgt die Verrechnung ohne Kostenbelastung des Mandanten direkt über das Versicherungsunternehmen.
Bei bzw. vor Übernahme des Mandats werden detailliert die damit einhergehenden Kosten besprochen, um vor unliebsamen Überraschungen zu schützen.
In Familienrechtssachen (Ehescheidung, Aufteilungsverfahren, Obsorgeverfahren, Unterhaltsverfahren, etc.) werden für ein Erstgespräch, in der Dauer von bis zu einer Stunde, EUR 120,00 (darin enthalten 20% USt.) verrechnet. Der Betrag wird bei kurzfristiger Vollmachtserteilung mit der Endabrechnung gutgeschrieben.
Der Rechtsanwalt lebt von seinem guten Ruf. Dazu zählt neben der Qualität der Arbeit ein als fair empfundenes Honorar.